Der Bundesrat hat am 16.12.2016 einem vom Bundestag am 01.12.2016 verabschiedeten Gesetz zugestimmt, mit welchem die bisher bestehenden Einschränkungen bei der Verlustnutzung durch Kapitalgesellschaften bei Wechsel der Anteilseigner ganz entscheidend verbessert wurde. Die Regelung gilt bereits für das gesamte Jahr 2016. Der Gesetzgeber hat die bestehenden Regelungen des § 8c KStG durch einen neuen § 8d KStG ergänzt.
Hintergrund der Änderung ist, dass gerade bei Startups neue Finanzierungsrunden mittels Kapitalerhöhungen den Untergang von Verlustvorträgen verursacht haben. Anteilseignerwechsel von mehr als 25% bzw. 50% bei Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen UG, GmbH oder AG haben bisher zu negativen Folgen bei der Verlustverrechnung geführt. Nunmehr hat der Gesetzgeber erkannt, dass wirtschaftliche Notwendigkeiten für die weitere Innovation eine Kürzung der Verlustvorträge aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich erscheinen lässt.
Die mit diesem Gesetz angestrebte Neuausrichtung zielt darauf ab, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen zur Verfügung stehen, wenn der Geschäftsbetrieb weiterhin erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Zur erstmaligen Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist ein Antrag erforderlich, der mit der Steuererklärung zu stellen ist (§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG). Zu beachten sind hier weitere Regelungen, die einer genauen Betrachtung bedürfen wegen ihrer Komplexität.
Umgekehrt führt der Wegfall des Geschäftsbetriebs gemäß § 8d KStG auch ohne einen Anteilseignerwechsel dazu, dass Altverluste steuerlich nicht mehr genutzt werden können, soweit diese nicht durch stille Reserven gedeckt sind.
Die Ausführungsbestimmungen werden bereits heftig diskutiert, wobei die genaue Einhaltung der Vorschriften von großer Bedeutung ist und so besonderen fachlichen Rat erfordert.
Verlustverrechnung: Eine Gesetzänderung auf die Startups schon lange gewartet haben Zugunsten der Unternehmer von Kapitalgesellschaften, die schwere Zeiten hinter sich haben, hat der Gesetzgeber die bestehenden Regelung des § 8c KStG durch einen neuen § 8d KStG wesentlich ergänzt. Denn anders als bisher gehen die aufgelaufenen Verluste (s.g. Verlustvortrag) für die Steuer bei der neuen Eigenkapitalbeschaffung durch Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter oder Anteilseignerwechseln nicht mehr verloren.
Diese Neuausrichtung zielt darauf ab, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen zur Verfügung stehen, wenn der Geschäftsbetrieb weiterhin erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Das spart kräftig Körper- und Gewerbesteuer und macht die Firma attraktiv für Investoren. Davon profitieren insbesondere Startup-Unternehmen, die Anlaufverluste überwinden müssen.
Hintergrund der Änderung ist, dass gerade bei Startups neue Finanzierungsrunden durch Kapitalerhöhungen den Untergang von Verlustvorträgen verursacht haben. Auch Anteilseignerwechsel von mehr als 25% bzw. 50% bei Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen UG, GmbH oder AG haben zum Untergang der Verlustvorträge geführt. Jetzt lassen sie sich in solchen Fällen per Antrag beim zuständigen Finanzamt retten – sogar rückwirkend ab 2016 – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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