06. Oktober 2017

Achtung Startups: Neuregelungen bei Anschaffungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

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Als Steuerberatung für Startups informieren wir regelmäßig über Neuerungen, die für Startup-Unternehmen von Bedeutung sind. Zum Beispiel die Anhebung der Grenzen ab dem Geschäftsjahr 2018 bei sogenannten „Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagemögens.“

Wie bisher bestehen drei Möglichkeiten zur Abschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens:

Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG
Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG (sogenannte Poolabschreibung)
(lineare) Regelabschreibung nach § 7 EStG

Für die Einstufung als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) besteht zur Zeit der Grenzbetrag von Euro 410,00. Nach dem Beschluss vom 27.04.2017 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung“ eine Anhebung der Wertuntergrenzen ab 2018 beschlossen.

Damit besteht nun die Möglichkeit zur Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter mit höheren Kaufpreisen, wie z. B. Tablets, Computer, Smartphones und sonstige betriebliche IT-Ausstattungen und ähnliches (besonders im Hinblick auf den Prozess der Digitalisierung).

Auch die Anhebung der Wertuntergrenze von Euro 150,00 auf Euro 250,00 führt dazu, das Gegenstände nun bis Euro 250,00 sofort als Aufwand verbucht werden können.

Das bedeutet, eine Poolabschreibung erfolgt ggf. erst für Gegenstände von einem Wert von Euro 250,00 und bis zu Euro 1.000,00.

Übersicht über die neuen Werte ab 2018:

Grenzwert

bis zu Euro 250,00 | Wahlrecht Sofortabschreibung oder GWG
von Euro 250,00 bis unter Euro 800,00 | Wahlrecht GWG Abschreibung oder Poolabschreibung
über Euro 800,00 bis Euro 1.000,00 | Regelabschreibung, wenn Poolabschreibung nicht angewandt wird
über Euro 1.000,00 | Regelabschreibung

 

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