29. März 2017

Steuern bei einzelnen Crowdfunding-Arten

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In Crowdfunding-Diskussionen und -Workshops kommt immer wieder die Frage hoch, wie Crowdfunding steuerrechtlich behandelt wird. Wir probieren an dieser Stelle mal eine Übersicht zu geben unter Berücksichtigung der zahlreichen Diskussionen.

Im Wesentlichen erklären wir hier das Donation- und Reward-Based Crowdfunding. Die Ausführungen sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern es empfiehlt sich immer einen Anwalt oder Steuerberater zu kontaktieren, bevor man ein Crowdfunding-Projekt beginnt, insbesondere dann, wenn das Projekt einen Umfang im fünfstelligen Eurobereich hat.

 

1. Steuerliche Situation beim spendenbasierenden (donation-based) Crowdfunding

Beim donation-based Crowdfunding bekommt der Unterstützer für seine Zuwendung keine oder nur eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert (z.B. einer Spendenquittung beiliegende Weihnachtskarte).

 

1.1 Situation beim Unterstützer

Grundsätzlich sind freiwillige Zuwendungen bzw. Spenden ohne Gegenleistung in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Da der Gesetzgeber jedoch freiwillige Zuwendungen von Privatpersonen oder Unternehmen für bestimmte Zwecke wie Forschungseinrichtungen, mildtätige Zwecke oder gemeinnützige Organisationen fördern will, sehen die steuerlichen Bestimmungen hierzulande Ausnahmen vor. Dabei muss grundsätzlich eine Spende ohne Erwartung eines besonderen Vorteils geleistet werden und die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen.

 

Freiwillig erfolgt eine Leistung auch dann, wenn sich der Spender moralisch verpflichtet fühlt oder die Spende durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst ist. Freiwillige Zuwendungen müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen (d.h. keine Darlehen oder Verwahrungen).


1.1.1 Steuerliche Behandlung in Deutschland



In Deutschland muss eine Spende der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke dienen. Die Begriffe mildtätig, kirchlich oder religiös im Zusammenhang mit Spenden sind in den §§ 52 bis 54d Abgabenordnung (AO) geregelt. Der Abzug der Spenden ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts - welches für die spendenempfangende Organisation zuständig ist - anerkannt worden sein. Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) sind grundsätzlich bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ mit 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke Einkommensteuergesetz). Der Höchstbetrag für Unternehmen beträgt im Jahr 2 Promille des Gesamtumsatzes und der aufgewendeten Löhne und Gehälter oder aber 10 % des steuerpflichtigen Gewinns (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangs-sprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden. (Ausnahmen: Spenden bis zu 200 Euro).

Anzumerken ist, dass in Deutschland der Kreis der spendenbegünstigten Organisationen viel weiter gefasst ist im Vergleich zu Österreich, und für die Spendenabzugsfähigkeit schon die Bestätigung der Gemeinnützigkeit ausreicht, wohingegen in Österreich noch zusätzlich ein Spendenbegünstigungsbescheid vorliegen muss. Beispielsweise sind in Österreich die Spenden an den Wikimedia-Österreich-Verein (zur Unterstützung von Wikipedia) nicht steuerlich abzugsfähig – anders als in Deutschland.


1.2 Situation beim Projektbetreiber

Wenn es sich beim Projektbetreiber um einen „bestätigten“ gemeinnützigen Verein handelt, kommen die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen für Vereine zur Anwendung (diesbezüglich wird nicht näher darauf eingegangen). Handelt es sich beim Projektbetreiber um eine sonstige rechtliche oder natürliche Person gilt folgendes:

• umsatzsteuerrechtlich:

Da keine Gegenleistung für die Unterstützung gegeben wird, handelt es sich um keinen steuerbaren Umsatz/also keine Umsatzsteuer (für steuerrechtliche Zwecke liegen nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse vor).

• ertragssteuerrechtlich:

Falls das Projekt innerhalb eines Unternehmens betrieben wird, sind die Einnahmen als Betriebseinnahmen zu versteuern. Falls es sich ausschließlich um eine Crowdfundingaktion außerhalb eines Betriebes handelt (z.B. Funding für Studiengebühren usw.) gilt die erhaltene Zahlung als Schenkung (nicht steuerbar innerhalb des Freibetrags von 20.000 Euro pro Person (§16d ErbStG)).


2. Steuerliche Behandlung beim reward-based Crowdfunding

Auf den rewardbasierenden Crowdfunding-Plattformen erhalten die Geldgeber als Gegenleistung für ihre finanziellen Zuwendungen das fertige Produkt (Vorfinanzierung), individuelle Geschenke (Dankeschöns), Medialeistungen (Sponsoring). Abhängig von der Gegenleistung bestimmt sich die steuerliche Qualifikation der Transaktion.


2.1 Eindeutige Vorfinanzierung (Pre-Sales)

Unternehmer lassen sich sehr häufig im Rahmen eines Crowdfundings ihre Produkt-entwicklung bzw. die serielle Fertigung ihrer Produkte finanzieren. Die Geldgeber erhalten gegen sofortige Zahlung des meist günstigeren Kaufpreises das Produkt nach Herstellung. Zivilrechtlich gesehen wird dabei ein Kaufvertrag mit Lieferfrist abgeschlossen: Betriebswirtschaftlich kommt es bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Geldes zu einer Umsatzrealisierung mit Rechnungslegung.

Steuerrechtlich liegt beim Projektinitiator eine ertragssteuerpflichtige Betriebseinnahme vor und umsatzsteuerlich ein umsatzpflichtiger Veräußerungserlös. Beim Unterstützer/Geldgeber liegt ein Anschaffungsprozess in Höhe der Zuwendung vor.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Der Autor verkauft sein Buch über reward-based Crowdfunding zum Preis von 20 Euro und erhält 20 Euro. Dann muss er auf die 20 Euro Umsatzsteuer bezahlen und eventuell auch Ertragssteuer, wenn den Einnahmen keine Ausgaben für die Produktion des Buches entgegen stehen.

 

2.2 Sponsoring (Gegenleistung: Werbung)

Unter Sponsoring wird im Allgemeinen die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. 

Grundsätzlich gilt: Bekommt der Geldgeber als Gegenleistung für seine Geldzuwendung Werbeleistungen, liegen beim Unterstützer/Geldgeber (wenn Unternehmer) im Allgemeinen Betriebsausgaben vor, auch wenn die Geld- oder Sachleistungen des Projektinitiators und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Der Projektinitiator wiederum realisiert steuerbare (ertrags- und umsatzsteuerpflichtige) Betriebseinnahmen.

Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil (Richtwert: gemeiner Wert der Werbeleistung beträgt weniger als 50% des Wertes der Zuwendung des Geldgebers) vor, wird der Betriebsausgabenabzug beim Geldgeber in jenem Ausmaß versagt, in dem der Wert der Geldzuwendung die Gegenleistung (gemeiner Wert) übersteigt (Ausnahme: steuerlicher Tatbestand der Spende liegt vor). Beim Geldempfänger bzw. Projektinitiator liegt in Höhe des gemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleistung ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor. In Höhe des Betrages, der den gemeinen Wert übersteigt, liegt ein nicht steuerbarer Zuschuss vor. Für ertragssteuerliche Zwecke (falls Unternehmen) liegen zur Gänze steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Der Autor erhält einen Betrag von 1000 Euro von einem anderen Unternehmen, im Gegenzug wird das Logo des Unternehmens im Buch gedruckt. Diese Sponsoringleistung wird im Rahmen der Kampagne mit 600 Euro angegeben. Der Autor muss auf den gesamten Betrag Umsatzsteuer und eventuell Ertragssteuer bezahlen. Wäre der Wert des Sponsorings nur mit 400 Euro angegeben worden, dann hätte der Autor nur auf den Betrag von 400 Euro Umsatzsteuer, aber auf den gesamten Betrag von 1000 Euro Ertragssteuer bezahlen müssen. Der Geldgeber hätte aber nur 400 Euro als Betriebsausgaben angeben können.

Der gemeine Wert (§9 Bewertungsgesetz (BewG)) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert. Er beinhaltet auch die Umsatzsteuer (vgl. u.a. A 153 Abs. 4 Satz 3 UStR 2005, Völkel/Karg, Umsatzsteuer, Stuttgart 2007).

Anmerkungen: Im Schreiben vom 13. November 2012 des deutschen Bundesministerium für Finanzen wird speziell auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Geldzuwendungen für Sponsoring eingegangen. Das dBMF hält fest, dass mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung – diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch ihm Kosten erspart werden, die er sonst hätte aufwenden müssen. Daher erfolgt mit dem Hinweis des Empfängers von Zuwendungen auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, usw., keine Erbringung einer Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere

Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. D.h. falls im reward-basierenden Crowdfunding Dankeschöns in Form der Nennung des Unterstützers z.B. im Abspann des finanzierten Films oder Magazins usw. gewährt werden, liegen insofern nicht steuerpflichtige Zuschüsse vor, die nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Beim Projektinitiator sind die Einnahmen jedoch als Betriebseinnahmen zu erfassen (falls im Rahmen eines Unternehmens erbracht).

 

2.3 Sonstige Gegenleistungen

Bei einer rewardbasierenden Crowdfundingkampagne werden, soweit es sich nicht um Pre-Sales und nicht um Sponsoring handelt, häufig Gegenleistungen von den Projektinitiatoren gegeben, die nicht dem Wert der erhaltenen Geldleistung entsprechen. Dabei kann es ebenso wie beim Sponsoring zur Realisierung des Tatbestands eines nicht steuerbaren Zuschusses kommen. Darauf wird im Folgenden eingegangen.

 

2.3.1 Erfassung beim Unterstützer/Supporter/Geldgeber

Betriebswirtschaftlich handelt es sich – soweit keine Deckung im gemeinen Wert der Gegenleistung gegeben ist (Voraussetzung: gemeiner Wert der Gegenleistung ist geringer als 50% der Zuwendung) – um unentgeltliche Zuwendungen, die nur unter bestimmten Bedingungen zu Spenden im Sinne des Steuerrechts werden und steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Beträgt der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung mehr als 50% der finanziellen Zuwendung, ist der gesamte Betrag – falls im Rahmen eines Unternehmens gegeben – als Betriebsausgabe oder Anschaffungskosten zu erfassen.

 

2.3.2 Erfassung beim Projektinitiator

Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 50% des erhaltenen Geldbetrages, liegt in Höhe des gemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleistung ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor, in Höhe des Betrages, der den gemeinen Wert übersteigt, liegt ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss vor. Für ertragsteuerliche Zwecke (falls Unternehmen) liegen beim Projektbetreiber zur Gänze steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor. Eine Schenkung liegt nach herrschender Meinung nicht vor, da es sich bei Schenkungen per Definition um Zuwendungen handelt, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen und damit ohne Rechtsanspruch erfolgen, was für Zusagen bei rewardbasierenden Crowdfundingkampagnen nicht anwendbar ist. Beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als 50% des erhaltenen Geldbetrages, unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuer bzw. der Ertragssteuer.

 

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